Pfarrgremienwahl 2023

Pfarrgremienwahl 2023

Wahlaufruf zu den Gremienwahlen 2023 für die Pfarrei Hl. Sebastian

Für die am 07./08.10.2023 stattfindenden Gremienwahlen ergeht durch den Wahlausschuss folgender Wahlaufruf an die Pfarrei Hl. Sebastian mit den entsprechenden Gemeinden St. Michael/ St. Cäcilia in Dannstadt-Schauernheim, St. Peter in Hochdorf-Assenheim, St. Medardus in Mutterstadt und St. Leo in Rödersheim-Gronau:

1. Durchführung der Wahl am 07./08.10.2023

Die Möglichkeiten der Stimmabgabe (persönlich vor Ort, Briefwahl oder Online werden noch in einer separaten Information erläutert (Sebastiansbote, Newsletter, Homepage, Wahlbenachrichtigung durch das Bistum)

2. Zu wählende Mitglieder der Gremien

Laut Beschluss des Pfarreirates vom 02.03.2023 sollen dem künftigen Pfarreirat folgende Anzahl der Gemeindevertreter angehören: Dannstadt-Schauernheim 2 Personen, Hochdorf-Assenheim 2 Personen, Mutterstadt 4 Personen und Rödersheim-Gronau 2 Personen. Für die  Gemeindeausschüsse sind folgende Mitgliederzahlen beschlossen worden: Dannstadt-Schauernheim 6 Personen, Hochdorf-Assenheim 6 Personen, Mutterstadt 10 Personen und Rödersheim-Gronau 3 Personen. 
Für den Verwaltungsrat sind aus jeder Gemeinde jeweils 2 Mitglieder zu wählen.

3. Wahlberechtigung: Wer darf wählen?

Wahlberechtigt für den Pfarreirat, Verwaltungsrat und Gemeindeausschuss sind gemäß § 6 und § 19 PGSatzung sowie § 5 KVVG katholische Christen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Jedoch ist es auch möglich, nicht in der Wohnsitzgemeinde, sondern in einer anderen Gemeinde sein aktives Wahlrecht auszuüben.

4. Wählbarkeit: Wer darf gewählt werden?

Für den Pfarreirat (§ 6) und den Gemeindeausschuss (§ 19) gilt:

Wählbar sind katholische Christen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und in der Pfarrei
seit drei Monaten ihren Hauptwohnsitz haben oder in ihr wichtige Aufgaben wahrnehmen (§ 6 und § 19 Wahlberechtigung und Wählbarkeit).

Für den Verwaltungsrat gilt: (§ 6)

Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das
a) seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und
b) nach staatlichem Recht volljährig ist.

5. Wahlvorschläge (§4)

Für die Wahlvorschläge sind folgende Bestimmungen der Wahlordnung zu beachten:

  • Wahlvorschläge kann jede wahlberechtigte Person auf dem hierzu durch das Bischöfliche Ordinariat ausgegebenen Formular einreichen. Die Wahlvorschläge enthalten Name, Vorname, Anschrift, Alter und Beruf der genannten Kandidatinnen bzw. Kandidaten.
  • Dem Vorschlag ist das schriftliche Einverständnis jeder genannten Kandidatin und jedes genannten Kandidaten, die Daten nach Absatz 2 zu veröffentlichen und eine eventuelle Wahl anzunehmen, beizufügen. (WOPG) Dies kann auch nachträglich durch den Wahlausschuss eingeholt werden.
  • Es spricht nichts dagegen, dass eine Person sich selbst vorschlägt.
  • In den 4 Kirchen werden zudem Boxen für die Abgabe von Wahlvorschlägen aufgestellt, die regelmäßig vom Wahlausschuss geleert werden. Die entsprechenden Formulare für die Wahlvorschläge liegen bei.

Für den Wahlausschuss J. Beck (Vorsitzender)